Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Für die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (§ 345 Abs. 6).Für die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (Paragraph 345, Absatz 6,).
(2)Absatz 2,Für die Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 4 sinngemäß.Für die Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort gelten die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2 und 4 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 sind auch auf die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort anzuwenden.Absatz eins und 2 sind auch auf die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070030
Alte Dokumentnummer
N5197418428S