Rechtstracker.at

§ 53a GewO 1973

Fassungen
01.02.1982 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 619/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53a01.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 53a01.01.198930.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 53a01.02.198231.12.1988 BGBl. Nr. 619/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 a

Inkrafttretensdatum

01.02.1982BGBl. Nr. 619/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 399/1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Bäcker, Fleischer und Lebensmittelkleinhändler dürfen Waren, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten feilgehalten werden dürfen, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus mit mobilen Betriebseinrichtungen außer in den im Paragraph 53, geregelten Fällen auch in den durch eine Verordnung gemäß Absatz 2, bezeichneten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden feilbieten, in denen die Nahversorgung gefährdet ist. Die Nahversorgung ist dann gefährdet, wenn es einer maßgeblichen Anzahl von Verbrauchern nicht möglich ist, die zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Lebensmittel unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges oder öffentlichen Verkehrsmittels in ortsfesten gewerblichen Betriebsstätten zu kaufen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat durch Verordnung jene Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bezeichnen, in denen die Nahversorgung gefährdet ist, und gleichzeitig unter Bedachtnahme darauf, hinsichtlich welcher Lebensmittel die Nahversorgung in den bezeichneten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gefährdet ist, festzulegen, für welche der im Absatz eins, bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten dort das Feilbieten gemäß Absatz eins, zulässig ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören.
  3. Absatz 3,Das Feilbieten gemäß Absatz eins, darf von zur Ausübung der im Absatz eins, bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten berechtigten Gewerbetreibenden nur dann ausgeübt werden, wenn sie das Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte mit einem Standort ausüben, der in dem Verwaltungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört, in der das Feilbieten gemäß Absatz eins, ausgeübt werden soll, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde liegt.
  4. Absatz 4,Die Gewerbetreibenden dürfen beim Feilbieten gemäß Absatz eins, nur solche Waren feilhalten, die sie auch in den im Absatz 3, genannten ortsfesten Betriebsstätten feilhalten. Ungeachtet dessen besteht jedoch beim Feilbieten gemäß Absatz eins, die Verpflichtung, daß Lebensmittelkleinhändler jedenfalls frische Kuhmilch, Rahm, Obers, Butter, Joghurt, Fruchtjoghurt, Topfen, Käse, Mehl und Zucker, Bäcker jedenfalls Schwarzbrot und Semmeln und Fleischer jedenfalls vorverpacktes Fleisch und Würste feilhalten.

Schlagworte

Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070035

Alte Dokumentnummer

N5197418433S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P53a/NOR12070035