(4)Absatz 4,Die Gewerbetreibenden dürfen beim Feilbieten gemäß Abs. 1 nur solche Waren feilhalten, die sie auch in den im Abs. 3 genannten ortsfesten Betriebsstätten feilhalten. Ungeachtet dessen besteht jedoch beim Feilbieten gemäß Abs. 1 die Verpflichtung, daß Lebensmittelkleinhändler jedenfalls frische Kuhmilch, Rahm, Obers, Butter, Joghurt, Fruchtjoghurt, Topfen, Käse, Mehl und Zucker, Bäcker jedenfalls Schwarzbrot und Semmeln und Fleischer jedenfalls vorverpacktes Fleisch und Würste feilhalten.Die Gewerbetreibenden dürfen beim Feilbieten gemäß Absatz eins, nur solche Waren feilhalten, die sie auch in den im Absatz 3, genannten ortsfesten Betriebsstätten feilhalten. Ungeachtet dessen besteht jedoch beim Feilbieten gemäß Absatz eins, die Verpflichtung, daß Lebensmittelkleinhändler jedenfalls frische Kuhmilch, Rahm, Obers, Butter, Joghurt, Fruchtjoghurt, Topfen, Käse, Mehl und Zucker, Bäcker jedenfalls Schwarzbrot und Semmeln und Fleischer jedenfalls vorverpacktes Fleisch und Würste feilhalten.