Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke
§ 58.Paragraph 58,
Die zum Handel mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen berechtigten Gewerbetreibenden dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße ist verboten. §§ 55 und 57 finden keine Anwendung. Die zum Handel mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen berechtigten Gewerbetreibenden dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße ist verboten. Paragraphen 55 und 57 finden keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070040
Alte Dokumentnummer
N5197418438S