Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung haben für Maschinen und Geräte, die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für Leben oder Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, zur Vermeidung solcher Gefahren durch gemeinsame Verordnung festzulegen, welchen Anforderungen diese Maschinen und Geräte hinsichtlich der allgemeinen Schutzvorrichtungen für Teile von Maschinen und Geräten und welchen Anforderungen die in der Verordnung zu bezeichnenden derartigen Maschinen und Geräte hinsichtlich der besonderen Schutzvorrichtungen zu entsprechen haben; hiebei ist auch festzulegen, welche Schutzmaßnahmen anderer Art einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zu treffen sind.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn die Maschinen, Geräte und ihre Teile den Anforderungen entsprechen, die in den gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen festgelegt sind.Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn die Maschinen, Geräte und ihre Teile den Anforderungen entsprechen, die in den gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen festgelegt sind.
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen oder Geräten vermitteln, haben, wenn die vermittelten Maschinen oder Geräte den Anforderungen der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, den Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen. Gewerbetreibende, die Maschinen oder Geräte abändern oder instandsetzen, haben, wenn die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte oder die instandgesetzten Teile derselben den Anforderungen der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, den Auftraggeber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen oder Geräten vermitteln, haben, wenn die vermittelten Maschinen oder Geräte den Anforderungen der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, den Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen. Gewerbetreibende, die Maschinen oder Geräte abändern oder instandsetzen, haben, wenn die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte oder die instandgesetzten Teile derselben den Anforderungen der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, den Auftraggeber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.
(4)Absatz 4,Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist und Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung für eine bestimmte Bauart oder für eine bestimmte Maschine oder für ein bestimmtes Gerät auf Antrag durch Bescheid festzustellen. Der Antrag kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen gestellt werden, die ein sachliches Interesse an der Feststellung nachweisen.Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist und Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung für eine bestimmte Bauart oder für eine bestimmte Maschine oder für ein bestimmtes Gerät auf Antrag durch Bescheid festzustellen. Der Antrag kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen gestellt werden, die ein sachliches Interesse an der Feststellung nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070053
Alte Dokumentnummer
N5197418451S