Rechtstracker.at

§ 79a GewO 1973

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 567/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79a01.07.199018.03.1994 § → § BGBl. Nr. 325/1990 · aufgehoben
§ 79a01.01.198930.06.1990 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 79a01.01.198431.12.1988 BGBl. Nr. 567/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 567/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 399/1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 79 a,

  1. Absatz eins,Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe oder Lärm oder Erschütterungen führt, so hat die Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) über Antrag des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, die einen hinreichenden Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen und darüber hinaus eine Begrenzung der für diese Umweltbelastung ursächlichen Emissionen nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz 2,) sicherstellen. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Betriebsinhaber unter Bedachtnahme auf bestehende Förderungsmöglichkeiten, insbesondere durch den Umweltfonds, wirtschaftlich zumutbar sein.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat den Antrag gemäß Absatz eins, zu stellen, wenn der Betrieb einer Anlage zu Beschwerden von Nachbarn führt und durch Messungen eine beträchtliche Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe oder Lärm oder Erschütterungen nachgewiesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070062

Alte Dokumentnummer

N5197418461S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P79a/NOR12070062