(1)Absatz eins,Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe oder Lärm oder Erschütterungen führt, so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) über Antrag des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, die einen hinreichenden Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen und darüber hinaus eine Begrenzung der für diese Umweltbelastung ursächlichen Emissionen nach dem Stand der Technik (§ 71a Abs. 2) sicherstellen. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z 1 genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Betriebsinhaber unter Bedachtnahme auf bestehende Förderungsmöglichkeiten, insbesondere durch den Umweltfonds, wirtschaftlich zumutbar sein.Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe oder Lärm oder Erschütterungen führt, so hat die Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) über Antrag des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, die einen hinreichenden Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen und darüber hinaus eine Begrenzung der für diese Umweltbelastung ursächlichen Emissionen nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz 2,) sicherstellen. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Betriebsinhaber unter Bedachtnahme auf bestehende Förderungsmöglichkeiten, insbesondere durch den Umweltfonds, wirtschaftlich zumutbar sein.