Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Wird mit dem Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung begonnen oder der Betrieb der Anlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen, so erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage.
(2)Absatz 2,Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.Die Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) hat die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf die Unterbrechung des Betriebes sinngemäß anzuwenden.Absatz 2, ist auf die Unterbrechung des Betriebes sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070063
Alte Dokumentnummer
N5197418462S