Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
9. Endigung und Ruhen von Gewerbeberechtigungen
§ 85.Paragraph 85,
Die Gewerbeberechtigung endigt
mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (Paragraphen 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;
wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Handelsregister versagt worden ist oder die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nicht innerhalb der gesetzten Frist die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen hat (§ 10);wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Handelsregister versagt worden ist oder die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nicht innerhalb der gesetzten Frist die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen hat (Paragraph 10,);
mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1);mit dem Untergang der juristischen Person (Paragraph 11, Absatz eins,);
insoweit sich der Wirkungsbereich der juristischen Person ändert (§ 11 Abs. 2);insoweit sich der Wirkungsbereich der juristischen Person ändert (Paragraph 11, Absatz 2,);
nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkte der Beendigung der Liquidation;nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkte der Beendigung der Liquidation;
mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter als Einzelkaufmann weiter ausgeübt wird und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (§ 11 Abs. 4);mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter als Einzelkaufmann weiter ausgeübt wird und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (Paragraph 11, Absatz 4,);
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der im § 11 Abs. 5 bis 7 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Handelsregister;nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der im Paragraph 11, Absatz 5 bis 7 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Handelsregister;
mit dem Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes gemäß § 13;mit dem Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 13,;
mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41 Abs. 1 Z. 1 bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;
mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87 bis 89 und 91);mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraphen 87 bis 89 und 91);
durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90);durch das Urteil eines Gerichtes (Paragraph 90,);
mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (§ 347 Abs. 1);mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (Paragraph 347, Absatz eins,);
mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Konzession (§§ 69 und 70 AVG 1950), mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs. 1) oder in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen;mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Konzession (Paragraphen 69 und 70 AVG 1950), mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (Paragraph 363, Absatz eins,) oder in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen;
mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070068
Alte Dokumentnummer
N5197418467S