Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Tapezierer
§ 102.Paragraph 102,
Tapezierer (§ 94 Z. 77) sind auch zum Zimmermalen berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 21 gelten sinngemäß. Tapezierer (Paragraph 94, Ziffer 77,) sind auch zum Zimmermalen berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 21, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070085
Alte Dokumentnummer
N5197418484S