Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe
§ 106.Paragraph 106,
Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24) und ein Handelsgewerbe (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 25) ist durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf – oder durch den Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird – sowie durch das Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu bestehen hat, zu erbringen. Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24,) und ein Handelsgewerbe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25,) ist durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf – oder durch den Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird – sowie durch das Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu bestehen hat, zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070089
Alte Dokumentnummer
N5197418488S