Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
§ 111.Paragraph 111,
Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 6 ist unbeschadet der Rechte der Buchhändler Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 6, ist unbeschadet der Rechte der Buchhändler
der Handel mit Briefmarken für Sammelzwecke;
der Handel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen Leben oder bei der Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel dienen;
der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 18 vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen;der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen;
der Kleinhandel mit Bilderbüchern und Märchenbüchern für Kinder.
Schlagworte
Buchhandel, Kunsthandel
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070094
Alte Dokumentnummer
N5197418493S