Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
§ 113.Paragraph 113,
Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 10 ist unbeschadet der Rechte der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im § 112 Abs. 3 Z. 2 genannten Erzeugnisse. Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 10, ist unbeschadet der Rechte der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im Paragraph 112, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Erzeugnisse.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070096
Alte Dokumentnummer
N5197418495S