Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lebensmittelhändler
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Den Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Kleinhandels mit Lebensmitteln berechtigt sind, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch folgende Rechte zu:
die Zubereitung und in den dem Verkauf gewidmeten Räumen die Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck;
der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfange der Z. 1;der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfange der Ziffer eins,;
die Zubereitung von Obst- und Gemüsesäften;
in den dem Verkauf gewidmeten Räumen der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier sowie die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem Speiseeis.
(2)Absatz 2,Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
(3)Absatz 3,Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden (§ 105) gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 105,) gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.
Schlagworte
Fleischsalat, Fleischmayonnaise, Obstsaft
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070099
Alte Dokumentnummer
N5197418498S