Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Spediteure
§ 117.Paragraph 117,
Den Spediteuren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44) stehen auch folgende Rechte zu: Den Spediteuren (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 44,) stehen auch folgende Rechte zu:
die Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
die Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat;
die Ausübung jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung die Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 47) berechtigt sind.die Ausübung jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung die Transportagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 47,) berechtigt sind.
Schlagworte
Eisenbahnunternehmen, Schiffahrtsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
NOR12070100
Alte Dokumentnummer
N5197418499S