Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Versicherungsmakler
§ 120.Paragraph 120,
Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 23) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten. Versicherungsmakler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 23,) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Dokumentnummer
NOR12070103
Alte Dokumentnummer
N5197418502S