Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
5. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe
Altwarenhandel
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem konzessionierten Gewerbe des Handels mit Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b) ist verboten.Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem konzessionierten Gewerbe des Handels mit Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) ist verboten.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 109 über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler.Die Bestimmungen des Paragraph 109, über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070105
Alte Dokumentnummer
N5197418504S