Rechtstracker.at

§ 131 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13101.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 13101.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

8. Bestimmungen für die einzelnen konzessionierten Gewerbe
I.

Waffengewerbe

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
      1. Litera a
        die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
      2. Litera b
        der Handel,
      3. Litera c
        das Vermieten,
      4. Litera d
        die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
      1. Litera a
        die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
      2. Litera b
        der Handel,
      3. Litera c
        die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
  2. Absatz 2,Der Konzessionspflicht unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;
    2. Ziffer 2
      das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
    4. Ziffer 4
      das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
    5. Ziffer 5
      das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.

Schlagworte

Hiebwaffe, Lehrzweck

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070114

Alte Dokumentnummer

N5197418513S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P131/NOR12070114