Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
8. Bestimmungen für die einzelnen konzessionierten Gewerbe
I.
Waffengewerbe
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegen:
hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2)Absatz 2,Der Konzessionspflicht unterliegen nicht:
die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;
das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z. 1 und Z. 2 angeführten Gegenstände;die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
Schlagworte
Hiebwaffe, Lehrzweck
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR12070114
Alte Dokumentnummer
N5197418513S