Rechtstracker.at

§ 135 GewO 1973

Fassungen
01.02.1982 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 619/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13501.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 13501.02.198230.06.1993 BGBl. Nr. 619/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135

Inkrafttretensdatum

01.02.1982BGBl. Nr. 619/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausübungsvorschriften

Paragraph 135,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann – unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 – hinsichtlich der im Paragraph 131, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der im Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.
  2. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, können zum Gegenstand haben
    1. Ziffer eins
      die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
    2. Ziffer 2
      die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,
    4. Ziffer 4
      die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich sind,
    5. Ziffer 5
      Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.
  3. Absatz 3,Die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070118

Alte Dokumentnummer

N5197418517S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P135/NOR12070118