Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausübungsvorschriften
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 – hinsichtlich der im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der im § 131 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann – unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 – hinsichtlich der im Paragraph 131, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der im Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.
(2)Absatz 2,Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum Gegenstand habenVerordnungen gemäß Absatz eins, können zum Gegenstand haben
die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,
die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,
die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich sind,
Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.
(3)Absatz 3,Die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.Die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Dokumentnummer
NOR12070118
Alte Dokumentnummer
N5197418517S