Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Überprüfung
§ 140.Paragraph 140,
(1)Absatz eins,Bei der Überprüfung des Betriebes von Waffengewerben gemäß § 338 dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.Bei der Überprüfung des Betriebes von Waffengewerben gemäß Paragraph 338, dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.
(2)Absatz 2,Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß Paragraph 338, beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070123
Alte Dokumentnummer
N5197418522S