Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zuständigkeit
§ 145.Paragraph 145,
(1)Absatz eins,Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Zündwarenerzeugung ist der Landeshauptmann zuständig.
(2)Absatz 2,Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 144 Z. 2 zu hören.Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde römisch zwei. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Paragraph 144, Ziffer 2, zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070128
Alte Dokumentnummer
N5197418527S