Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149Paragraph 149
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zuständigkeit
§ 149.Paragraph 149,
(1)Absatz eins,Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann zuständig.
(2)Absatz 2,Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 148 Z. 2 zu hören.Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde römisch zwei. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Paragraph 148, Ziffer 2, zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070132
Alte Dokumentnummer
N5197418531S