Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 151.Paragraph 151,
Die Erteilung der Konzession für den Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen Die Erteilung der Konzession für den Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070134
Alte Dokumentnummer
N5197418533S