Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zuständigkeit
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen ist der Landeshauptmann zuständig.
(2)Absatz 2,Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 151 Z. 2 zu hören.Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde römisch zwei. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Paragraph 151, Ziffer 2, zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070135
Alte Dokumentnummer
N5197418534S