Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153Paragraph 153
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Dampfkesselerzeugung
§ 153.Paragraph 153,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und Instandsetzung von Druckgefäßen (Dampfkesseln, Dampfgefäßen oder ähnlichen Gefäßen) sowie von Druckbehältern.
(2)Absatz 2,Druckgefäße sind Dampfkessel, Dampfgefäße und ähnliche Gefäße, in denen durch Erhitzung von Flüssigkeiten oder durch Erzeugung, Umwandlung oder Verwendung von Dämpfen oder Gasen ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht oder entstehen kann.
(3)Absatz 3,Druckbehälter sind Behälter, in denen verdichtete oder verflüssigte Gase unter einem den atmosphärischen Druck um 0,5 bar übersteigenden Druck aufbewahrt werden.
(4)Absatz 4,Nicht der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und die Instandsetzung von im § 1 Abs. 4 lit. b, § 23 Abs. 2 lit. a, b und d, § 28 dritter Absatz und vierter Absatz lit. a, c und d der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, genannten Dampfgefäßen und Druckbehältern, ferner von Dampfkesseln, deren Dampfspannung den atmosphärischen Druck um 1 bar nicht übersteigen kann (Niederdruckdampfkesseln), Dampfkesseln von Kaffee-Espressomaschinen, Schnelldampferzeugern bis zu 35 l Inhalt, Heizkesseln, Heizkörpern und Warmwassergefäßen nach ÖNorm B 8130 bis B 8133 und B 2235, Heimsiphonflaschen bis 2 l Inhalt, Druckgaskapseln, Handfeuerlöschern nach ÖNorm F 1050, Druckbehältern in Kälteanlagen bis zu 300 mm lichtem Durchmesser, Druckgaspackungen und Kartuschen.Nicht der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und die Instandsetzung von im Paragraph eins, Absatz 4, Litera b,, Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, b und d, Paragraph 28, dritter Absatz und vierter Absatz Litera a, c und d der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, genannten Dampfgefäßen und Druckbehältern, ferner von Dampfkesseln, deren Dampfspannung den atmosphärischen Druck um 1 bar nicht übersteigen kann (Niederdruckdampfkesseln), Dampfkesseln von Kaffee-Espressomaschinen, Schnelldampferzeugern bis zu 35 l Inhalt, Heizkesseln, Heizkörpern und Warmwassergefäßen nach ÖNorm B 8130 bis B 8133 und B 2235, Heimsiphonflaschen bis 2 l Inhalt, Druckgaskapseln, Handfeuerlöschern nach ÖNorm F 1050, Druckbehältern in Kälteanlagen bis zu 300 mm lichtem Durchmesser, Druckgaspackungen und Kartuschen.
Schlagworte
Kaffeemaschine
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
NOR12070136
Alte Dokumentnummer
N5197418535S