Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 172Paragraph 172
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Rauchfangkehrergewerbe
§ 172.Paragraph 172,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegen das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten.
(2)Absatz 2,Der Konzessionspflicht unterliegen jedoch nicht das Reinigen und Kehren von Rauchleitungen durch Hafner, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070155
Alte Dokumentnummer
N5197418554S