Rechtstracker.at

§ 176 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17601.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 17602.01.199230.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 17601.01.198901.01.1992 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 17601.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 399/1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gebietsweise Abgrenzung

Paragraph 176,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat, wenn es aus Gründen der Feuerpolizei zweckmäßig ist, durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen.
  2. Absatz 2,Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Gebieten, für die eine gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß Paragraph 175, ist jedoch die Verrichtung von Kehrarbeiten auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig.
  3. Absatz 3,Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im Paragraph 172, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten auszuführen.
  4. Absatz 4,Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070159

Alte Dokumentnummer

N5197418558S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P176/NOR12070159