Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 177Paragraph 177
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Höchsttarife
§ 177.Paragraph 177,
(1)Absatz eins,Wird die gebietsweise Abgrenzung (§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.Wird die gebietsweise Abgrenzung (Paragraph 176,) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Wurde keine gebietsweise Abgrenzung (§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung Höchsttarife dann festzulegen, wenn sie im Interesse der Leistungsempfänger erforderlich sind.Wurde keine gebietsweise Abgrenzung (Paragraph 176,) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung Höchsttarife dann festzulegen, wenn sie im Interesse der Leistungsempfänger erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070160
Alte Dokumentnummer
N5197418559S