Rechtstracker.at

§ 182 GewO 1973

Fassungen
08.08.1978 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 379/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18201.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 18208.08.197830.06.1993 BGBl. Nr. 379/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

08.08.1978BGBl. Nr. 379/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verfahren

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Vor Erteilung der Konzession ist die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu hören.
  2. Absatz 2,Wenn das Gebiet, in dem der Schlepplift errichtet werden soll, von Haupt- oder Kleinseilbahnen erschlossen wird, so sind diese Seilbahnunternehmen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu hören.
  3. Absatz 3,Gegen einen Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, steht den Inhabern der im Absatz 2, genannten Seilbahnunternehmen das Recht der Berufung nach Maßgabe des Absatz 4, zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.
  4. Absatz 4,Mit einer Berufung im Sinne des Absatz 3, kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5,In den Fällen, in denen der Landeshauptmann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Konzessionsansuchen bestätigt hat, geht auf Grund einer gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes erhobenen Berufung der administrative Instanzenzug entgegen der Regelung des Paragraph 344, Absatz 3, Ziffer eins, auch dann bis zum Bundesminister für Verkehr, wenn
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung des Landeshauptmannes die Beurteilung der Frage des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens zum Gegenstand hat und
    2. Ziffer 2
      für die betreffende Haupt- oder Kleinseilbahn gemäß den eisenbahnrechtlichen Vorschriften in erster Instanz der Bundesminister für Verkehr zuständig ist.

Schlagworte

Hauptseilbahn

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070165

Alte Dokumentnummer

N5197418564S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P182/NOR12070165