Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1978Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 182Paragraph 182
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verfahren
§ 182.Paragraph 182,
(1)Absatz eins,Vor Erteilung der Konzession ist die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu hören.
(2)Absatz 2,Wenn das Gebiet, in dem der Schlepplift errichtet werden soll, von Haupt- oder Kleinseilbahnen erschlossen wird, so sind diese Seilbahnunternehmen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu hören.
(3)Absatz 3,Gegen einen Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, steht den Inhabern der im Abs. 2 genannten Seilbahnunternehmen das Recht der Berufung nach Maßgabe des Abs. 4 zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.Gegen einen Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, steht den Inhabern der im Absatz 2, genannten Seilbahnunternehmen das Recht der Berufung nach Maßgabe des Absatz 4, zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.
(4)Absatz 4,Mit einer Berufung im Sinne des Abs. 3 kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden.Mit einer Berufung im Sinne des Absatz 3, kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden.
(5)Absatz 5,In den Fällen, in denen der Landeshauptmann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Konzessionsansuchen bestätigt hat, geht auf Grund einer gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes erhobenen Berufung der administrative Instanzenzug entgegen der Regelung des § 344 Abs. 3 Z. 1 auch dann bis zum Bundesminister für Verkehr, wennIn den Fällen, in denen der Landeshauptmann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Konzessionsansuchen bestätigt hat, geht auf Grund einer gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes erhobenen Berufung der administrative Instanzenzug entgegen der Regelung des Paragraph 344, Absatz 3, Ziffer eins, auch dann bis zum Bundesminister für Verkehr, wenn
die Entscheidung des Landeshauptmannes die Beurteilung der Frage des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens zum Gegenstand hat und
für die betreffende Haupt- oder Kleinseilbahn gemäß den eisenbahnrechtlichen Vorschriften in erster Instanz der Bundesminister für Verkehr zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
NOR12070165
Alte Dokumentnummer
N5197418564S