Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 183Paragraph 183
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Luftfahrzeugmechanikergewerbe
§ 183.Paragraph 183,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.
(2)Absatz 2,Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sindUnter Wartung im Sinne des Absatz eins, sind
die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070166
Alte Dokumentnummer
N5197418565S