Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 189Paragraph 189
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
IV.römisch vier.
Gastgewerbe
§ 189.Paragraph 189,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegen
die Beherbergung von Gästen;
die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
(2)Absatz 2,Unter Verabreichung (Abs. 1 Z. 2) und unter Ausschank (Abs. 1 Z. 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.Unter Verabreichung (Absatz eins, Ziffer 2,) und unter Ausschank (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
(3)Absatz 3,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z. 1 berechtigt sind, sind zur Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und zum Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt sind, sind zur Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und zum Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.
(4)Absatz 4,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z. 3 berechtigt sind, sind auch zum Ausschank von nichtalkoholischen kalten Getränken berechtigt.Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, berechtigt sind, sind auch zum Ausschank von nichtalkoholischen kalten Getränken berechtigt.
(5)Absatz 5,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind auch zum Ausschank von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu nichtalkoholischen Getränken berechtigt.Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, berechtigt sind, sind auch zum Ausschank von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu nichtalkoholischen Getränken berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070172
Alte Dokumentnummer
N5197418571S