Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betriebe stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(2)Absatz 2,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 3 berechtigt sind, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3, berechtigt sind, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.Die Absatz eins und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 190, nicht der Konzessionspflicht nach Paragraph 189, unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
NOR12070179
Alte Dokumentnummer
N5197418578S