Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Änderung der Betriebsart
§ 200.Paragraph 200,
Die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 bedarf einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 193 vorliegen. § 25 Abs. 3 gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß. Die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 193, vorliegen. Paragraph 25, Absatz 3, gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070183
Alte Dokumentnummer
N5197418582S