Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 146/1992Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 202Paragraph 202
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ersichtlichmachung der Preise
§ 202.Paragraph 202,
Wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs erforderlich ist, kann in Verordnungen gemäß § 73 Abs. 2 und 3 betreffend die Ersichtlichmachung der Preise auch angeordnet werden, daß die Gastgewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 berechtigt sind, die zu einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Preise für bestimmte Leistungen zur Veröffentlichung in einem Verzeichnis bekanntgeben müssen. Wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs erforderlich ist, kann in Verordnungen gemäß Paragraph 73, Absatz 2 und 3 betreffend die Ersichtlichmachung der Preise auch angeordnet werden, daß die Gastgewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt sind, die zu einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Preise für bestimmte Leistungen zur Veröffentlichung in einem Verzeichnis bekanntgeben müssen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070185
Alte Dokumentnummer
N5197418584S