Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209Paragraph 209
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 209.Paragraph 209,
Die Erteilung der Konzession für das Reisebürogewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises und den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Ausübung von im § 208 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten der Abschluß einer solchen Versicherung vorgeschrieben ist. Die Erteilung der Konzession für das Reisebürogewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises und den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Ausübung von im Paragraph 208, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten der Abschluß einer solchen Versicherung vorgeschrieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070192
Alte Dokumentnummer
N5197418591S