Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 210Paragraph 210
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zulässige Bezeichnungen
§ 210.Paragraph 210,
Nur Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen die Bezeichnungen „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden. Nur Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 2, berechtigt sind, dürfen die Bezeichnungen „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070193
Alte Dokumentnummer
N5197418592S