Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 211Paragraph 211
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Reisebetreuer
§ 211.Paragraph 211,
Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 2 oder zur Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 berechtigt sind, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß § 208 Abs. 5 Z. 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 2 Z. 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben. Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 2, oder zur Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, berechtigt sind, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Paragraph 208, Absatz 5, Ziffer eins, dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des Paragraph 214, Absatz 2, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070194
Alte Dokumentnummer
N5197418593S