Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 218Paragraph 218
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Höchsttarif
§ 218.Paragraph 218,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß § 214 Abs. 1 festlegen.Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß Paragraph 214, Absatz eins, festlegen.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070201
Alte Dokumentnummer
N5197418600S