Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 220Paragraph 220
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
V.römisch fünf.
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial
§ 220.Paragraph 220,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt
die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, und die Herstellung von Giften, mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß Z. 2;die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, und die Herstellung von Giften, mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß Ziffer 2,;
die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen oder Präparaten.
(2)Absatz 2,Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht die konzessionspflichtigen Tätigkeiten gemäß § 221.Der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht die konzessionspflichtigen Tätigkeiten gemäß Paragraph 221,
(3)Absatz 3,Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 180/1970 und BGBl. Nr. 466/1971 in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, unterliegen jedenfalls nicht der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1.Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1952,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1970, und Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1971, in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, unterliegen jedenfalls nicht der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070203
Alte Dokumentnummer
N5197418602S