Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 222Paragraph 222
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika
§ 222.Paragraph 222,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt der Großhandel mit allen Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial.
(2)Absatz 2,Die zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind auch zum Abfüllen und Abpacken der im § 220 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 genannten Stoffe und Präparate berechtigt.Die zur Ausübung einer Konzession gemäß Absatz eins, berechtigten Gewerbetreibenden sind auch zum Abfüllen und Abpacken der im Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, genannten Stoffe und Präparate berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070205
Alte Dokumentnummer
N5197418604S