Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 228Paragraph 228
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen
§ 228.Paragraph 228,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegen die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und der Handel mit diesen Gegenständen.
(2)Absatz 2,Zur Ausübung einer Konzession, die die Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten (§ 220 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2) umfaßt, oder einer Konzession für die Herstellung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221) berechtigte Gewerbetreibende sind auch ohne Konzession nach Abs. 1 berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.Zur Ausübung einer Konzession, die die Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten (Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,) umfaßt, oder einer Konzession für die Herstellung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,) berechtigte Gewerbetreibende sind auch ohne Konzession nach Absatz eins, berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070211
Alte Dokumentnummer
N5197418610S