Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 229Paragraph 229
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Arbeitnehmer
§ 229.Paragraph 229,
Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und für den Handel mit diesen Gegenständen berechtigt sind, gilt § 225 sinngemäß. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und für den Handel mit diesen Gegenständen berechtigt sind, gilt Paragraph 225, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070212
Alte Dokumentnummer
N5197418611S