Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 238Paragraph 238
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 238.Paragraph 238,
(1)Absatz eins,Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Bestatter erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten VoraussetzungenDie Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Bestatter erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.das Vorliegen eines Bedarfes (Paragraph 25, Absatz 4,) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
(2)Absatz 2,Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z. 2 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070225
Alte Dokumentnummer
N5197418624S