Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 240Paragraph 240
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen
§ 240.Paragraph 240,
(1)Absatz eins,Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes (§ 237) ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung der Konzession berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes (Paragraph 237,) ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung der Konzession berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.
(2)Absatz 2,Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Absatz eins, zulässigen Aufsuchens gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070227
Alte Dokumentnummer
N5197418626S