Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 242Paragraph 242
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Berufungsrecht der Gemeinden
§ 242.Paragraph 242,
(1)Absatz eins,Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für das Gewerbe der Bestatter erteilt worden ist, steht der Gemeinde das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gemäß § 342 Abs. 2 gehört worden ist.Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für das Gewerbe der Bestatter erteilt worden ist, steht der Gemeinde das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gemäß Paragraph 342, Absatz 2, gehört worden ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 342 Abs. 2 und des Abs. 1 dieses Paragraphen gelten nicht in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.Die Bestimmungen des Paragraph 342, Absatz 2 und des Absatz eins, dieses Paragraphen gelten nicht in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070229
Alte Dokumentnummer
N5197418628S