Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 243Paragraph 243
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schädlingsbekämpfung
§ 243.Paragraph 243,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegen
die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,
die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase.
(2)Absatz 2,Der Konzessionspflicht unterliegt nicht die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase
durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, wie bei Holzhäusern, Holzdachstühlen, Holzbrücken und dgl.
Schlagworte
Holzhaus, Holzdachstuhl
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070230
Alte Dokumentnummer
N5197418629S