Rechtstracker.at

§ 247 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24701.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 24701.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 247

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Durchgasungskammern

Paragraph 247,

  1. Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Durchgasungskammern bedürfen einer Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 74, ff.
  2. Absatz 2,Die Betriebsanlagengenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kammern im Freien oder in Gebäuden liegen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen oder Nutztieren dienen;
    2. Ziffer 2
      die Kammern gasdicht verschließbar und mit Vorrichtungen versehen sind, die eine schnelle und auch für die Nachbarschaft ungefährliche Ableitung des Gas- und Dampf-Luftgemisches ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      die im Freien aufgestellten Kammern von Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, mindestens fünf Meter entfernt aufgestellt und im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht behindert werden.
  3. Absatz 3,Die Verwendung fahrbarer Durchgasungskammern ist, ausgenommen für Zwecke der Entseuchung von pflanzlichem Material, verboten.

Schlagworte

Gas-Luftgemisch, Betriebsanlage

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070234

Alte Dokumentnummer

N5197418633S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P247/NOR12070234