Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 247Paragraph 247
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Durchgasungskammern
§ 247.Paragraph 247,
(1)Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Durchgasungskammern bedürfen einer Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74 ff.Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Durchgasungskammern bedürfen einer Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 74, ff.
(2)Absatz 2,Die Betriebsanlagengenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die Kammern im Freien oder in Gebäuden liegen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen oder Nutztieren dienen;
die Kammern gasdicht verschließbar und mit Vorrichtungen versehen sind, die eine schnelle und auch für die Nachbarschaft ungefährliche Ableitung des Gas- und Dampf-Luftgemisches ermöglichen;
die im Freien aufgestellten Kammern von Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, mindestens fünf Meter entfernt aufgestellt und im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht behindert werden.
(3)Absatz 3,Die Verwendung fahrbarer Durchgasungskammern ist, ausgenommen für Zwecke der Entseuchung von pflanzlichem Material, verboten.
Schlagworte
Gas-Luftgemisch, Betriebsanlage
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070234
Alte Dokumentnummer
N5197418633S