Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 248Paragraph 248
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zuständigkeit
§ 248.Paragraph 248,
(1)Absatz eins,Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 243 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2) ist der Landeshauptmann zuständig.Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,) ist der Landeshauptmann zuständig.
(2)Absatz 2,Zur Erteilung einer auf die Schädlingsbekämpfung ohne Verwendung hochgiftiger Gase eingeschränkten Konzession (§ 243 Abs. 1 Z. 2) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.Zur Erteilung einer auf die Schädlingsbekämpfung ohne Verwendung hochgiftiger Gase eingeschränkten Konzession (Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070235
Alte Dokumentnummer
N5197418634S