Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 252Paragraph 252
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Höchsttarif
§ 252.Paragraph 252,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif festlegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070239
Alte Dokumentnummer
N5197418638S