Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 256Paragraph 256
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Periodische Überprüfungen
§ 256.Paragraph 256,
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 69, ff getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (Paragraphen 74, ff) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070243
Alte Dokumentnummer
N5197418642S