Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 260Paragraph 260
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 260.Paragraph 260,
Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Immobilienmakler erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Immobilienmakler erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070247
Alte Dokumentnummer
N5197418646S