Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 263Paragraph 263
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Immobilienverwaltung
§ 263.Paragraph 263,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Immobilienverwaltung berechtigt sind, sind auch zum Inkasso des Mietzinses und zur Einhebung von Annuitäten für die Abstattung von Darlehen für die von ihnen verwalteten Immobilien berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070250
Alte Dokumentnummer
N5197418649S